06.07.2010 | BFH
Zusammenwirken steuerbefreiter Körperschaften
Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbstständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb unterhalten, wenn sie damit zugleich eigene satzungsmäßige Ziele verfolgt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr Stammkapital wurde zu 90 % von der Stiftung C sowie zu 10 % von der Stiftung S gehalten. C und S betätigen sich in der heilpädagogischen Betreuung und Förderung junger Menschen. Beide sind als gemeinnützig anerkannt. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wohltätige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). C und S beauftragten die Klägerin mit Nachtdiensten in den Betreuungsgruppen der Stiftungen. Die Aufträge werden in Eigenverantwortung von der Klägerin wahrgenommen. Ihr obliegt die gesamte Personalplanung und -disposition. Die Dienst- und Arbeitsanweisungen werden ebenfalls von ihr erteilt. Das Finanzamt (Beklagter) sah die für C und S erbrachten Leistungen als Personalgestellung an. Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung gemäß §§ 51 ff. AO und § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) seien nicht erfüllt, weil es an der Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung fehle. Daher unterwarf er die Einkünfte der Körperschaftsteuer. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Vorliegen eines Zweckbetriebs
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