05.08.2010 | BGH
Keine Gerichtsgebührenbefreiung für gemeinnützige GmbH
Eine gemeinnützige GmbH, deren Alleingesellschafterin, eine kommunale Gebietskörperschaft, ist, betreibt ein Krankenhaus. In einem Prozess wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers machte sie geltend, sie sei wie die kommunale Gebietskörperschaft nach § 2 GKG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. Mit dem Betrieb des Krankenhauses erfülle sie einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe (§ 1 Nds. KHG). Daraus folge auch für sie eine Gebührenbefreiung.
Eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, ist auch dann nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, wenn ihre Alleingesellschafterin eine kommunale Gebietskörperschaft ist. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der entsprechenden Norm. Ferner ergibt ein Vergleich mit den Körperschaften, die gesetzlich von der Gebührenpflicht befreit sind, dass es sich hierbei sämtlich um bestimmte Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bzw. Stiftung des öffentlichen Rechts, nicht aber um solche des Privatrechts handelt. Demnach kann auch aus systematischen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass eine GmbH in kommunaler Trägerschaft von Gerichtsgebühren befreit sein soll.
(BGH 20.4.10, VI ZB 65/09) (Abruf-Nr. 101758)