· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Stiftungslösungen und die Grunderwerbsteuer ‒ Grundsätze kennen und Steuern vermeiden
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Stiftungen, insbesondere gemeinnützige Stiftungen, werden steuerlich begünstigt bzw. sind von vielen Steuerarten befreit. Dies kann auch für die Grunderwerbsteuer gelten. Allerdings ist nicht jede Übertragung von Immobilien privilegiert, auch nicht die Übertragung auf gemeinnützige Stiftungen. Die Einbringung von Immobilienvermögen bedarf daher bei Stiftungen stets der sorgfältigen steuerlichen Analyse. SB macht Sie mit den steuerlichen Regeln anhand von Beispielen vertraut. |
Die Grundsätze der Grunderwerbbesteuerung
Nach § 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen Erwerbsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Der Status der Gemeinnützigkeit ist für die Grunderwerbsteuer unbeachtlich. Gemeinnützige Körperschaften unterliegen daher im Grundsatz genauso der Grunderwerbsteuer wie erwerbswirtschaftliche Unternehmen.
Die relevanten Befreiungsregelungen
Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmetatbestände vor, die auch für Stiftungen gelten; keine Rolle spielt, ob es sich um gemeinnützige Stiftungen oder um Familienstiftungen handelt. Hier kommen § 3 Nr. 2 GrEStG und § 4 Nr. 1 GrEStG in Betracht.
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