04.04.2011 | BMF
Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Japan
Durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden weitergehenden Folgen, insbesondere die Nuklearkatastrophen, sind in großen Teilen Japans erhebliche Schäden zu verzeichnen. Das BMF hat die zur Unterstützung der Opfer der Erd-und Seebebenkatastrophe in Japan getroffenen Verwaltungsregelungen in einem Schreiben vom 24.3.11 zusammengefasst. Folgende Punkte sind für Spendenaktionen von gemeinnützigen Organisationen interessant.
Grundsatz
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke - insbesondere mildtätige Zwecke - verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt folgende Ausnahmeregelung:
Ausnahmeregelung
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