· Fachbeitrag · Steuererleichterungen/Spenden/Sponsoring
Leistungen rund um die Erdbeben-Hilfe für die Türkei und Syrien: BMF schafft Erleichterungen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Viele Stiftungen engagieren sich zugunsten der vom Erdbeben in der Türkei und Syrien geschädigten Menschen. Sie organisieren z. B. Spendenaktionen oder starten Hilfstransporte. Jetzt hat das BMF Erleichterungen für Unterstützungsmaßnahmen in der Zeit vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023 geschaffen, die auch für Stiftungen wichtig sind. SB stellt sie Ihnen vor. |
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Stiftungen aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege, die einem staatlich anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege angehören, können für Spenden bis zum 31.12.2023 zugunsten der Erdbeben-Hilfe Sonderkonten einrichten. Sie können hier den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1a EStDV nutzen (BMF, Schreiben vom 27.02.2023, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :019, Abruf-Nr. 233986).
Wichtig | Als Nachweis der geleisteten Spende genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking). Bis zur Einrichtung eines solchen Sonderkontos kann die Stiftung auch ein anderes Konto nutzen (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1b, 1. HS EStDV). Auch in dem Fall lässt sich der vereinfachte Zuwendungsnachweis nutzen.
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