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  • 06.10.2010 | BMF

    Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe in Pakistan

    Das BMF hat in einem Schreiben geltende Verwaltungsregelungen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan zusammengefasst. Danach ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z.B. mildtätigen Zwecke fördert, unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Flutopfer erhalten hat, ohne Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Es genügt, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss  

    • Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen und
    • auf die Sonderaktion in der Zuwendungsbestätigung hinweisen.

     

    Die Verwaltungsregelungen gelten vom 30.7.10 bis zum 31.12.10.  

    (BMF 25.8.10, IV C 4 - S 2223/07/0015:004) (Abruf-Nr. 102764)  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 183 | ID 139071