31.07.2009 | Buchhaltung
Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel
Das FG Niedersachsen hält die Regelung in § 15 Abs. 4 S. 3 UStG für europarechtswidrig, die eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatz bei gemischt genutzten Grundstücken ausschließt. Stiftungen können sich als Unternehmer daher unmittelbar auf die für sie günstigere Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht - die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel - berufen. Das ist in der Praxis meist lukrativ, weil die Mieteinnahmen aus umsatzsteuerpflichtig überlassenen Geschäftsräumen oft höher ausfallen als die für private bzw. gemeinnützige Wohnzwecke vermieteten oder selbst genutzten Räume.
Der bis 2003 zugelassene Umsatzschlüssel ermittelt sich aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Nettojahresumsätze zur Summe der steuerpflichtigen und -freien Jahresumsätze, sofern keine vorrangige Direktzuordnung der Eingangsrechnungen zu den jeweiligen Ausgangsleistungen möglich ist. Darüber hinaus gibt es besondere Zuordnungen bei einem erheblichen Umbau, der Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Kosten sowie der Einstufung als Herstellung eines Neubaus (BMF 30.9.08, IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl I 08, 896). (FG Niedersachsen 23.4.09, 16 K 271/06, DB 09, 1443) (Abruf-Nr. 092187)