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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden: Umsatzschlüssel auf dem Vormarsch

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater

    | Der V. Senat des BFH hat mit Urteil vom 7.5.14 (V R 1/10, Abruf-Nr. 141762 ) seine bisherige Rechtsprechung ( BFH 22.8.13, V R 19/09 ) bestätigt, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Darüber hinausgehend hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge jedoch nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. |

    1. Fall des BFH

    In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte.

     

    Klägerin ist eine vermögensverwaltende GbR. Sie errichtete von 2002 bis 2004 ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie plangemäß umsatzsteuerpflichtig an Betreiber eines Coffeeshops, Kioskes und Döner-Imbisses, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge des Streitjahres teilte sie - ebenso wie in den Vorjahren - nach einem Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt sah eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel für geboten an.

     Allerdings können die Mitgliedstaaten davon abweichende Regelungen treffen. Zur Vermeidung von Ungleichmäßigkeiten ist den Mitgliedstaaten gestattet worden, spezielle Pro-rata-Sätze zu regeln. Eine von dem Gesamtumsatzschlüssel abweichende Vorsteueraufteilung ermöglicht das Unionsrecht in den bereichs- und gegenstandsbezogenen Fällen des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3c der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL). Demnach können die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen.