29.10.2009 | Bundesfinanzhof
Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur bei korrekter Satzung
Laut BFH steht einer gemeinnützigen Körperschaft die Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nur zu, wenn die Regelungen über die Vermögensbindung in ihrer Satzung den Anforderungen des § 61 AO genügen. In der Satzung eines gemeinnützigen Vereins war (nur) für den Fall der Auflösung geregelt, dass das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zufließen sollte. Der BFH hielt dies, wie zuvor das FG, für nicht ausreichend. Für eine Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO bestimme § 61 Abs. 1 AO, dass der Zweck, für den das Vermögen bei:
- Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder
- Wegfall ihres bisherigen Zwecks
in der Satzung so genau bestimmt ist, dass allein aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Zweck steuerbegünstigt ist. Hier fehlte es an einer Regelung zum Fall der Zweckänderung. Die fehlerhafte Satzungsbestimmung könne auch nicht durch anderweitige Regelungen geheilt werden. (BFH 23.7.09, V R 20/08) (Abruf-Nr. 093295)
Praxishinweis: Gemeinnützige Stiftungen sollten ihre Satzungen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des § 61 AO überprüfen.