03.02.2011 | Bundesfinanzhof
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Der BFH hat entschieden, dass die Gemeinnützigkeit bei Ausschüttungen des Vermögens der Körperschaft an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter rückwirkend aberkannt werden kann. Der BFH stellt klar: Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies zwar grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt hierin ein schwerwiegender Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (§ 55 Abs.1 Nr. 1 bis 3 AO). Dieser rechtfertigt eine rückwirkende Versagung der Steuerbefreiung i.S. des § 61 Abs. 3 AO (Wir berichten ausführlich einer der nächsten Ausgaben.).
(BFH 12.10.10, I R 59/09) (Abruf-Nr. 110083)