01.09.2009 | Bundesfinanzministerium
Neufassung der Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen
Ab dem 1.1.10 gilt für die Steuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen die Neuregelung des § 4 Nr. 16 UStG. Das BMF hat jetzt in einem ausführlichen Einführungsschreiben die Neuerungen erläutert (BMF 20.7.09, IV B 9 - S 7172/09/10002, Abruf-Nr. 092528).
Das Gesetz nennt, anders als früher, nicht mehr die begünstigten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime), sondern verweist auf die sozialrechtlichen Vorschriften, aus denen sich die steuerbefreiten Leistungen ergeben. Danach sind folgende Leistungen begünstigt:
- Haushaltshilfeleistungen
- Leistungen der häuslichen Pflege
- Leistungen der Altenpflege, Pflegeheime und Altenheime
- Leistungen der Integrationsfachdienste
- Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen
- niederschwellige Betreuungsangebote
- Sozialhilfeleistungen
- interdisziplinäre Frühförderstellen und
- sonstige Betreuungs- und Pflegeleistungen
Von praktischer Bedeutung ist auch die Übergangsregelung. Danach kann sich ein Unternehmen für vor 2010 erzielte Umsätze weiter auf die Steuerbefreiung nach dem § 4 Nr. 16 d) und e) UStG a.F. berufen.
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