· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens ‒ in diesen Fällen sind sie umsatzsteuerfrei
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Stiftungen betreiben ein Altersheim und erbringen zugleich Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens. Bei diesem Leistungsbündel stellt sich die Frage, ob und ‒ falls ja ‒ wann die dem betreuten Wohnen zuzurechnenden Umsätze gemäß § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei sind. Hierzu hat jüngst das FG Münster entschieden. SB stellt Ihnen das Urteil vor und zeigt, welche Lehren man hieraus für die Stiftungspraxis ziehen kann. |
Darum geht es bei § 4 Nr. 16 UStG
Über § 4 Nr. 16 UStG werden die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Die in der Norm aufgezählten begünstigten Einrichtungen fallen unter den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. a) bis m) UStG. Das sind z. B. gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG ‒ in der bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung ‒ Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.
FG Münster versagt Steuerbefreiung
Im Fall vor dem FG Münster ging es um eine Stiftung, die ein Altersheim betreibt und zugleich Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens erbringt. Für die Umsätze, die den Bereich des betreuten Wohnens betreffen, wollte die Stiftung die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG in Anspruch nehmen. Hierfür war zu prüfen, ob die Sozialgrenze von 40 Prozent der durch die Sozialversicherungsträger vergüteten Fälle überschritten wurde.
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