29.04.2010 | Bundesfinanzministerium
Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in EU-Ländern
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf das Urteil des EuGH vom 27.1.09 in der Rechtssache „Persche“ reagiert (wir berichteten darüber in SB 09/43, EuGH C-318/07, Abruf-Nr. 090437).
Die „Persche“ Entscheidung des EuGH
In der Sache ging es um eine Sachspende des in Deutschland steuerpflichtigen Herrn Persche an ein Kinder- und Seniorenheim in Portugal. Das Finanzamt versagte Herrn Persche den in seiner Einkommenssteuererklärung vorgenommenen Sonderausgabenabzug mit dem Hinweis, auf die Gesetzeslage in Deutschland, die einen Spendenabzug nur für Zuwendungen an inländische, gemeinnützige Organisationen vorsieht. Der EuGH hat dem unter Hinweis auf den EU-Vertrag über den freien Kapitalverkehr widersprochen. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Die deutsche Regelung, die nur Spenden an inländische Organisationen zulässt, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil es dem Spender möglich sein muss nachzuweisen, dass die im Mitgliedstaat ansässige Organisation auch in Deutschland die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Daran ändern auch haushaltspolitische Argumente der nationalen Gesetzgeber nichts, worauf der EuGH in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweist.
Umfang und Grenzen der Anwendbarkeit
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF jetzt mit, dass das Urteil des EuGH im Fall „Persche“ bis zur Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen angewendet werden soll. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung des EuGH nur auf Spenden bezieht, die in einen Staat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums fließen. Spenden in andere Länder können weiterhin von der Steuerbegünstigung ausgenommen werden. Die Anwendung des Urteils setzt weiter voraus, dass die jeweiligen Staaten sich im Bereich der Steuerfestsetzung Amtshilfe leisten und sich gegenseitig bei der zwischenstaatlichen Steuerbeitreibung unterstützen.
Weiteres Schreiben angekündigt
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