02.09.2010 | Bundesgerichtshof
Keine Untreue bei Ankauf von Kunstwerken für Stiftung
Ein Verstoß gegen eine Vermögensbetreuungspflicht liegt bei einem alleinigen Vorstand einer Stiftung nicht bereits vor, wenn er für die Stiftung Ankäufe tätigt (hier: Archive, Bücher und Gemälde). Die aus einem Ankauf regelmäßig resultierende Minderung des Stiftungsvermögens ist zumindest nicht unzulässig, wenn diese dem Stiftungszweck entsprechen, der Beirat jeweils zugestimmt hat und die Gegenstände umgehend dem Stiftungsvermögen zugeführt worden sind. Das Werterhaltungsgebot verbietet nicht die Umschichtung von Geld in wertgleiche Sachmittel.
Sachverhalt
Der Angeklagte A ist alleiniger Vorstand der Stiftung J.B. einer öffentlichen Bibliotheks- und Studieneinrichtung. Durch die Börsenkrise hatte sich deren Barvermögen auf 3.417.794 EUR verringert. In Kenntnis der finanziellen Situation kaufte der Angeklagte für die J.B. Archive, Gemälde und Bücher für insgesamt 1.689. 000 EUR. Vom Kuratorium wurden gegen die Ankäufe keine Einwände erhoben. Das LG hat A wegen Untreue verurteilt. Es ist überzeugt, dass er die Befugnis, über das Vermögen der J.B. zu verfügen, missbraucht hat. Durch die Ankäufe hat er der J.B. Liquidität entzogen und damit deren laufenden Betrieb durch den Ausfall von Zinserträgen erheblich gefährdet. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen den Schuldspruch bestehen aus mehreren Gründen durchgreifende rechtliche Bedenken. Bei der Verwaltung der J.B. handelt es sich um eine Führungs- und Gestaltungsaufgabe, für die ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch für die Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens und den Ankauf von Gegenständen besteht. Denn: Satzung, Vorstandsvertrag und das Niedersächsische Stiftungsgesetz (NStiftG) geben hier für die Geschäftsführung nur allgemeine Richtlinien vor. Zwar war er nach § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 NStiftG verpflichtet, die Stiftung ordnungemäß zu verwalten und das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert bestehen zu lassen. Dies bedeutet jedoch keine Pflicht, das Stiftungsvermögen in seiner jeweiligen Zusammensetzung zu bewahren, sondern nur ein - in Einzelheiten umstrittenes - Werterhaltungsgebot.
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