Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vermögensverwaltung

    Ordnungsgemäße Vermögensverwaltung in der Stiftung ‒ (Haftungs-)Thema für Stiftungsorgane

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Stiftungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihr Vermögen dauerhaft zu erhalten haben und gleichzeitig ihre Zwecke nur aus den Erträgen erfüllen können. Das stellt Stiftungsorgane vor Herausforderungen. Sie müssen das Vermögen der Stiftung sicher und zugleich so ertragbringend wie möglich anlegen. Bei fehlerhaften Anlageentscheidungen drohen Haftungsrisiken. Daher ist es für alle Stiftungsbeteiligten wichtig, sich immer wieder mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung und dem vorausschauenden Haftungsmanagement zu befassen. SB schafft die Basis dafür. |

    Grundsätze ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung

    Es ist eine Kernpflicht von Stiftungsvorständen, für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens zu sorgen (siehe §§ 86 S. 1, 27 Abs. 3, 664 ff. BGB und die Stiftungsgesetze der Länder). Was genau unter einer „ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung und -anlage“ zu verstehen ist, konkretisieren die Vorschriften allerdings nicht. Dabei ist dieser Punkt in der Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Das zeigen auch die vielen Entscheidungen, die hierzu in den vergangenen Jahren ergangen sind.

     

    Bei der Vermögensverwaltung gibt es verschiedene Interessen zu beachten, die miteinander im Zielkonflikt stehen. Einerseits ist es ein grundlegendes Gebot des Stiftungsrechts, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten ist. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die für die Vermögensverwaltung zuständigen Organe eher dazu tendieren, das Stiftungsvermögen in sichere Produkte anzulegen (z. B. in Staatsanleihen, Hypotheken, mündelsichere Fonds, Immobilien). Zugleich dürfen (außer bei Verbrauchsstiftungen) aber nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. In den aktuellen Niedrigzinszeiten können relevante Erträge aber fast nur noch mit risikoreicheren Anlageprodukten (z. B. Aktien) erreicht werden ‒ auch diese sind deshalb ins Auge zu fassen.