30.11.2009 | Datenschutzreform
Ausnahmeregelung für Spendenwerbung von Stiftungen
Am 1.9.09 ist die Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft getreten. Sie führt zu erheblichen Verschärfungen bei der Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ohne Einwilligung der Betroffenen. Während bislang personenbezogene Daten, die listenmäßig oder sonst zusammengefasst waren, für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt oder genutzt werden durften, ist das jetzt auf Ausnahmen beschränkt.
Praxishinweis: Gemeinnützige Einrichtungen sind Bestandteil dieses Ausnahmekatalogs. Sie dürfen vorhandene Daten weiter nutzen, um zum Beispiel Spenden zu werben, vorausgesetzt es handelt sich
- um „Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken“ und
- „die Verarbeitung oder Nutzung“ der Daten ist für die Spendenwerbung erforderlich.
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