· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Finanzverwaltung äußert sich zu neuem Gemeinnützigkeitsrecht ‒ Änderungen zum AEAO sind da
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Vorschriften im Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Die meisten Neuregelungen sind bereits zum Jahreswechsel 2020/2021 in Kraft getreten. Es war klar, dass die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsverlautbarung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) anpassen wird. Dies hat sie nunmehr getan. SB StiftungsBrief stellt Ihnen die für Stiftungen wichtigsten Neuerungen im AEAO vor. |
Neue Bestimmungen im AEAO veröffentlicht
Damit gemeinnützige Körperschaften von den Neuregelungen im JStG 2020 rechtssicher Gebrauch machen können, hat das BMF seine Verwaltungshandhabung zu den neuen Bestimmungen im AEAO veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 06.08.2021, Az. IV C 4 ‒ O 1000/19/10474 :004, Abruf-Nr. 223942).
Diese neue Verwaltungshandhabung dürfte in der Praxis mutmaßlich zu Ernüchterung bis hin zum Protest führen. Denn der Anwendungsbereich einiger Bestimmungen bleibt nicht nur unklar, sondern läuft bisweilen auch den Gedanken zuwider, die den Gesetzgeber zu der Novellierung des Gemeinnützigkeitsrechts veranlasst hatten. Vorstandsmitglieder von Stiftungen müssen dazu vor allem die folgenden Einzelheiten wissen.
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