03.01.2011 | Der praktische Fall
Destinatszahlungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Stiftungszentrum, Düsseldorf
Am 8.12.10 hat der BFH ein Urteil veröffentlicht, mit dem er sich zur Besteuerung von Destinatszahlungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung geäußert hat (14.7.10, X R 62/08, Abruf-Nr. 104084). Trotz der umfangreichen Erläuterungen entfaltet das Urteil zunächst nur Auswirkungen auf Destinatszahlungen im Jahr 2001. Wie derartige Leistungen körperschaftsteuerpflichtiger Stiftungen ab 2002 auf Ebene des Destinatärs zu erfassen sind, war nicht Gegenstand des Urteils und bleibt daher weiter ungewiss.
Der Fall des BFH vom 8.12.10 |
Die Familienstiftung S, die in Deutschland unbeschränkt körperschaft-steuerpflichtig war, kehrte in 2001 Zahlungen an ihre Destinatäre aus, insbesondere an die Klägerin, eine Tochter des Stifters. Während die Klägerin zunächst die Zahlungen als nicht steuerbare Einnahmen behandelte, sah das Finanzamt hierin steuerpflichtige sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 S. 2 HS. 2a EStG), die gemäß § 3 Nr. 40i EStG dem damaligen Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren) unterliegen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Behauptung, die Destinatszahlungen stellten keine sonstigen Einkünfte, sondern höchstens Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar. Aufgrund der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 37 EStG seien Destinatszahlungen als Kapitaleinkünfte aber erst ab 2002 steuerpflichtig. In 2001 könnten sie daher steuerfrei vereinnahmt werden.
Lösung: Der BFH folgte der Argumentation der Klägerin nicht und gab dem Finanz-amt Recht. Zumindest die in 2001 getätigten und der Klägerin zugeflossenen Destinatszahlungen seien als sonstige Einkünfte nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern. |
Entscheidungsgründe
Destinatszahlungen können grundsätzlich unter zwei verschiedene Einkunftsarten subsumiert werden, nämlich zum einen unter
- § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen und
- zum anderen unter § 22 Nr. 1 S. 2 HS. 2a EStG als sonstige Einkünfte.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) als speziellere Norm einer Anwendung des § 22 EStG (sonstige Einkünfte) vorgeht. Im Zweifel ist daher immer vorrangig zu prüfen, ob der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllt ist.
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