07.06.2010 | Stiftung & Steuern
Jahressteuergesetz 2010: BMF plant Änderungen der Destinatsbesteuerung
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Stiftungszentrum, Düsseldorf
Das Bundeskabinett hat am 19.5.10 den vom BMF eingebrachte Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2010 beschlossen. Es ist geplant, dass sich Bundestag und Bundesrat im Mai 2010 mit dem Gesetzesentwurf befassen. Aller Voraussicht nach wird das Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht vor Ende 2010 abgeschlossen sein. Wie in Jahressteuergesetzen üblich, werden auch hier wieder zahlreiche Einzelgesetze angesprochen, bei denen sich im Laufe der Zeit ein Änderungsbedarf - und sei es auch nur aufgrund einer neuen Legislaturperiode mit geänderten Mehrheitsverhältnissen im Bundestag - ergeben hat. Der folgende Beitrag befasst sich mit der geplanten Änderung der Besteuerung von Leistungen ausländischer Stiftungen an in Deutschland steuerpflichtige Destinatäre.
1. Die geplante Änderung des Einkommensteuergesetzes
Für den Bereich des Einkommensteuergesetzes und insbesondere für die Besteuerung von Stiftungsleistungen relevant sieht Artikel 1 Nr. 8 des Referentenentwurfs eine Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vor. Diese Vorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach bisher Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vermögensmasse (u.a. Stiftungen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die (Stiftungs-)Leistungen Dividendenzahlungen einer Kapitalgesellschaft wirtschaftlich vergleichbar sind. Mit anderen Worten: Leistungen einer inländischen privatnützigen (nicht: gemeinnützigen) Stiftung an ihre Destinatäre unterfallen bei diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer, sofern eine Vergleichbarkeit mit Dividendenzahlungen gegeben ist.
Der Gesetzgeber hält es nun für nicht nachvollziehbar, warum nur Leistungen inländischer Stiftungen, nicht aber auch ausländischer Stiftungen an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Destinatäre besteuert werden sollen. Immerhin unterliegen Dividendenzahlungen ausländischer Unternehmen in gleicher Weise beim Anteilseigner der Abgeltungsteuer wie auch entsprechende Zahlungen inländischer Unternehmen. Im Falle einer Vergleichbarkeit der Stiftungsleistung mit Dividendenzahlungen sollen daher künftig auch Destinatszahlungen ausländischer Stiftungen der deutschen Einkommensteuer unterfallen (so die Begründung des Referentenentwurfs zur geplanten Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
So nachvollziehbar die geäußerten Überlegungen im Referentenentwurf auch sind, so stellt sich doch die Frage, ob § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG überhaupt die zutreffende Besteuerungsnorm für in- und ausländische Stiftungsleistungen ist und ob daher die Notwendigkeit besteht, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf ausländische Stiftungen zu erweitern.
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
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