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  • 29.04.2010 | Der praktische Fall

    Rheinland-pfälzische Sammlungsgesetz schützt Spender vor unlauteren Sammlungen

    von Claudia Bies und Sven Brauers, ADD Rheinland-Pfalz, Trier

    Die Spendenbereitschaft der Bevölkerung ist hoch. Das ist gut so, denn viele Vereine und Stiftungen sind auf Spenden dringend angewiesen. Nur durch die finanzielle Hilfe anderer können sie ihre gemeinnützigen Zwecke erfüllen und leisten so einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität vieler Menschen. Doch wer achtet darauf, was mit den Spenden geschieht? Um ein Mindestmaß an Spenderschutz zu gewährleisten, überwacht und überprüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Rheinland-Pfalz karitative Sammlungen. Diese Überprüfungen richten sich nach der Häufigkeit von Anfragen und Mitteilungen aus der Bevölkerung und können zu sammlungsrechtlichen Maßnahmen bis hin zum Sammlungsverbot in Rheinland-Pfalz führen.  

    Der Begriff der Spende

    Der Begriff der Spende umfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Austeilung oder Darreichung und meint damit eine großzügige Gabe für milde Zwecke, etwas, was zur Hilfe, Unterstützung, Förderung einer Sache oder Person geleistet wird (BVerfG 14.8.92, 2 BvR 1463/91, zitiert im Beschluss VG Trier 13.2.06, 2 L 1753/05.TR).  

     

    Das rheinland-pfälzische Sammlungsgesetz (SammlG) unterscheidet hierbei zwischen erlaubnispflichtigen und nichterlaubnisbedürftigen Spendensammlungen. Spendensammlungen sind nach § 1 SammlG erlaubnispflichtig, wenn der Sammler unmittelbar auf den potenziellen Spender einer Geld- oder Sachspende oder geldwerten Leistung einwirkt (z.B. Haus- und Straßensammlungen mittels Spendenbüchse, Neugewinnung von Fördermitgliedern an der Haustür oder am Informationsstand in der Fußgängerzone).  

     

    Alle anderen Arten von Spendensammlungen (z.B. öffentliche Spendenbriefe, Spendenbüchsen in Ladenlokalen, Briefkasten-Handzettel zur Altkleiderspende, Spendenaufruf via Internet) unterliegen keiner Erlaubnispflicht. Jedoch kann die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 SammlG nichterlaubnisbedürftige Sammlungen überwachen. Danach hat der Veranstalter einer Sammlung der Sammlungsbehörde auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Angaben erforderlichen Dokumente zu übermitteln (Auskunftsverpflichtung, OVG Rheinland-Pfalz 23.6.08, 7 A 10285/08.OVG).