05.05.2011 | Sammlungsaufsicht
ADD überwacht Kleidersammlungen für den „guten Zweck“ in Rheinland-Pfalz
von Claudia Bies und Sven Brauers, ADD Rheinland-Pfalz, Trier
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ruft als landesweit zuständige Behörde für die Überwachung des Sammlungsrechts in Rheinland-Pfalz regelmäßig die Bevölkerung zur Achtsamkeit bei Kleidersammlungen auf. Der folgende Beitrag soll für die Problematik im Zusammenhang mit unseriösen Kleidersammlungen sensibilisieren und zeigen, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mitteln die ADD eine effektive Sammlungsüberwachung gewährleistet.
Grundproblem
Kleiderspenden für Not leidende und bedürftige Menschen sind eine sehr gute Sache, wenn die Spenden auch den auf den Handzetteln angegebenen gemeinnützigen Zwecken zugutekommen. Sei es durch die Weitergabe des gespendeten Kleidermaterials an bedürftige Personen oder durch die Erlöse aus der Verwertung der Alttextilien, die der zu Kleiderspenden aufrufende Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhält. Leider versuchen immer wieder „schwarze Schafe“ unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit in die eigene Tasche zu wirtschaften.
Überwachungsmöglichkeiten nach dem Sammlungsgesetz
Die Sammlungsbehörden (in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte sowie landesweit die ADD) können in diesen Fällen eine Überprüfung vornehmen, soweit die Kleidersammlung karitativen Zwecken dient und damit den Regelungsbereich des Sammlungsgesetzes in Rheinland-Pfalz berührt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Sammlungsgesetz die zuständige Behörde (nur) zur Beaufsichtigung des Spenden- und Sammlungswesens im karitativen Bereich ermächtigt und nach seinem Sinn und Zweck zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Vermeidung von Betrügereien, von unlauterem Wettbewerb und sonstigen Ordnungswidrigkeiten dienen soll (BVerfGE 20, 150,161). Das Sammlungsgesetz unterscheidet zwischen
- öffentlichen Sammlungen von Geld- und Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person, die einer Erlaubnispflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 SammlG) und
- anderen Sammlungsarten, wie öffentlichen Aufrufen, Spendenbriefen oder Postwurfsendungen - z.B. auch der Aufruf zur Kleiderspende mittels Wurfzettel - die lediglich der behördlichen Überwachung unterliegen (§ 9 SammlG).
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