05.06.2009 | Der praktische Fall
Spende statt Geburtstagsgeschenk: So schenkt der Staat mit
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young AG, Eschborn/Frankfurt/M.
Immer öfter kann man in Traueranzeigen lesen, dass von Blumen abgesehen werden soll, eine Spende an eine in der Anzeige benannte gemeinnützige Körperschaft jedoch erwünscht ist. Auch anlässlich privater Geburtstagsfeiern oder Firmenjubiläen steht sehr oft eine Spende der Gäste an eine ausgewählte steuerbegünstigte Einrichtung auf dem Wunschzettel ansonsten wunschlos glücklicher Jubilare.
- Aufseiten derer, die kondolierend bzw. gratulierend die Spende leisten, stellt sich die Frage, ob sie auch die Zuwendung steuerlich als Spende geltend machen können.
- Aufseiten der gemeinnützigen Körperschaft, die die Spenden erhält, stellt sich im Umkehrschluss die Frage, wem gegenüber sie Spendenbescheinigungen ausstellen darf.
1. Der typische Fall
Herr Alt begeht seinen 80. Geburtstag. Da er sein ganzes Leben hindurch reich beschenkt wurde, möchte er zu seinem 80. Geburtstag nun von seiner Verwandtschaft und seinen Freunden keine weiteren Geschenke. Herr Alt ist ein begeisterter Kunstliebhaber. Aus diesem Grund wünscht er sich, dass seine Geburtstagsgäste der als gemeinnützig anerkannten Stiftung zur Förderung des Van Gogh Museums in A-Stadt eine Spende zuwenden. Herr Alt möchte, dass seine spendierfreudigen Gäste zumindest damit belohnt werden, dass sie ihre Spende selbst steuerlich geltend machen können.
Welche Voraussetzungen müssen nun erfüllt sein, damit die gemeinnützige Stiftung zur Förderung des Van Gogh Museums jedem einzelnen Spender eine Spendenbescheinigung ausstellen darf? Bei einem wie im Beispielsfall beschriebenen Spendenaufruf kann den Einzelspendern unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerwirksame Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden (Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Aufl., S. 376).
2. Spende wird von Initiator des Spendenaufrufs weitergeleitet
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