31.03.2010 | Der praktische Fall
Stiftung & Co. KG: Vorteile bei Vor- und Nacherbschaft nutzen
von RA Felix Müller-Stüler, FA Steuerrecht, Klier & Ott GmbH StB-Gesellschaft / RA-Gesellschaft, Potsdam
Fast jeder kennt die GmbH & Co. KG, eine KG in der der vollhaftende Komplementär als GmbH ausgestaltet ist. Dieser Vorteil hat der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu einiger Beliebtheit verholfen, so wurden in 2008 von 108.978 Gewerbeanmeldungen in haftungsbeschränkter Rechtsform 19.125 (mehr als 17,5 %) in Gestalt der GmbH & Co. KG gegründet. Demgegenüber spielt die Stiftung & Co. KG nur marginal eine Rolle. Der folgende Beitrag zeigt, welche Vorteile gerade diese Gestaltungsform für am Markt tätige Unternehmen bietet und wie sie in der Praxis genutzt werden können.
1. Rechtliche Vorteile
Neben der reinen Haftungsbeschränkung ergeben sich weitere Vorteile. So können mangels Gesellschafterstellung im Insolvenzfall die Gesellschafter der Stiftung nicht in Anspruch genommen werden. Daher wird die Stiftung & Co. KG im Hinblick auf den Haftungsdurchgriff bereits als konsequente Weiterführung (Schiffer, Stiftungen in der Beraterpraxis, § 11 Rn. 21.) der GmbH & Co. KG angesehen.
1.1 Auslagerung von Vorerbschaftsvermögen
Die fehlende Gesellschafterstellung auf der Ebene der Komplementärin kann jedoch noch weitere Vorteile haben. Diese ergeben sich insbesondere, wenn Kontrollgremien in eine Gesellschaft dauerhaft und unwiderruflich eingegliedert werden sollen, diese aber nicht (oder nicht nur) aus den Gesellschaftern bestehen. Solche Fälle kommen in der Praxis zum Beispiel im Zusammenhang mit Vorerbschaftsvermögen oder bei der schenkweisen Übertragung von Vermögen vor.
Beispiel |
Der Vorerbe muss das Vorerbschaftsvermögen ordnungsgemäß verwalten und von seinem eigenen Vermögen abgrenzen. In der Regel handelt es sich bei der Verwaltung des Vorerbschaftsvermögens um eine reine Vermögensverwaltung. Ist der Vorerbe alleiniger (Vor-)Erbe so kann er sich entschließen, das Vorerbschaftsvermögen zur Abgrenzung von seinem eigenen Vermögen in eine Gesellschaft auszulagern.
Auslagerung in GmbH: Die Auslagerung in eine GmbH oder andere juristische Person ist führt dazu, dass hier neben der Körperschaftssteuer auch Gewerbesteuer anfällt und auch eine Ausschüttung noch besteuert würde.
Auslagerung in GmbH & Co. KG: Daher bietet sich die GmbH & Co. KG als vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft an, die nur dem in-dividuellen Steuersatz des Kommanditisten unterliegt. |
1.2 Beteiligung der Nacherben
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