· Fachbeitrag · Informationsrechte/Stiftungssatzung
Die Offenlegung der Stiftungssatzung ‒ Das sagt der BGH zur Mehl-Mühlens-Stiftung
von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
| Bislang sind Stiftungssatzungen nicht öffentlich zugänglich. Wer die aktuelle Satzung einer rechtsfähigen Stiftung sucht, ist auf das Entgegenkommen der Stiftung angewiesen ‒ oder auf eine Klage. Über eine solche Auskunftsklage entschied nun jüngst der BGH. SB erläutert die Entscheidung und ihre Bedeutung für die Praxis. |
Stufenklage auf Offenlegung der Stiftungssatzung
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um Auskunftsansprüche gegen eine rechtsfähige Stiftung, die eine Großnichte der Stifterin im Wege einer Stufenklage geltend gemacht hatte.
Die Stiftung ‒ aufgrund von veröffentlichten Pressemitteilungen weiß man, dass es sich um die im Pferderennsport bekannte Mehl-Mülhens-Stiftung handelt ‒ war 1985 als Stiftung von Todes wegen errichtet worden. Die kinderlose Stifterin hatte die Stiftung in ihrem Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Die Satzung der Stiftung war nach der Errichtung mindestens einmal durch den Vorstand ‒ das einzige Organ der Stiftung ‒ geändert worden.
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