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  • 02.09.2010 | Der praktische Fall

    Stiftungen fragen - Fachautoren antworten

    von RA Kai Tybussek und Dipl.-Kfm. (FH) Wilhelm Kollenbroich, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

    Folgende Frage wurde kürzlich an die Redaktion gerichtet: Darf eine gemeinnützige Stiftung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft Mittel zukommen lassen, auch wenn sich die satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Zwecke beider Körperschaften unterscheiden, und wie ist dieses Vorgehen mit den restriktiven Vorgaben an eine ordnungsgemäße Mittelverwendung zu vereinbaren?  

    Grundlagen

    Grundsätzlich ist eine Stiftung - wie andere juristische Personen - steuerpflichtig. Sie ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und unterliegt sogar der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Meistens wollen Stifter jedoch erreichen, dass ihre Stiftung als gemeinnützig anerkannt wird. Hierfür maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Stiftung zum einen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, zum anderen ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und darüber hinaus niemanden durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.  

     

    Gemäß § 59 AO ist Voraussetzung jeder steuerlichen Begünstigung, dass sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt und dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entsprechen muss. Das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt ferner, dass der Zweck der Stiftung ausschließlich und unmittelbar verwirklicht wird. Die Stiftung muss ihre Mittel also grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung der Stiftungszwecke verwenden. Allerdings sieht das Steuerrecht auch einen Spagat vor, nämlich dass Erträge des Stiftungsvermögens im Interesse der Erhaltung der Substanz des Stiftungsvermögens oder zur Verwirklichung konkreter Stiftungszwecke in Grenzen auch einer Rücklage zugeführt werden dürfen und insoweit nicht zwingend zeitnah verausgabt werden müssen.  

    Verwendung zu satzungsmäßigen Zwecken

    Abgesehen von den zulässigen Ausnahmen ist wichtig, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entspricht. Im Rahmen dessen steht es grundsätzlich allein im Ermessen der zuständigen Organe der gemeinnützigen Körperschaft, auf welche Weise die Mittel der Körperschaft für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. In § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 56 AO wird demgemäß auf die satzungsmäßigen Zwecke abgestellt. Eine Verwendung für satzungsmäßige Zwecke ist - wie der BFH in einem älteren Urteil zum Spendenabzug festgestellt hat - gegeben, wenn die Zuwendung „tatsächlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet“ wird (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht, § 5 Rn. 29). Die Förder-ung gemeinnütziger Zwecke, welche nicht in der Satzung geregelt sind, ist gemeinnützigkeitsrechtlich allerdings grundsätzlich unzulässig (Schauhoff in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 8 Rn. 8). Mit Blick auf den Grund der steuerlichen Privilegierung scheint dieses Ergebnis zunächst nicht einleuchtend. So kann es, könnte man bei kursorischer Betrachtung meinen, bei einer Förderung von gemeinnützigen Zwecken keinen Unterschied machen, ob gerade dieser Zweck durch die Satzung erfasst ist. Die Förderung würde damit mehr an die Ausgestaltung der Satzung geknüpft, als an den Grund ihrer Gewährung. Im Hinblick darauf auch Buchna: „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO stellt zwar auf die „satzungsmäßigen“ Zwecke ab. Eine zulässige Mittelverwendung ist aber auch gegeben, wenn die (teilweise) Verwendung zur Verwirklichung für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt, die in der Satzung nicht genannt sind. So wird z.B. auch in § 55 Abs. 1 Nr. 4 oder § 58 Nr. 2 AO allgemein auf die Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke abgestellt“ (Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 116).