· Fachbeitrag · Mittelweitergabe
Die Mittelweitergabe durch steuerbegünstigte Körperschaften ‒ so geht es rechtssicher
von RAin und StBin Dr. Eva-Maria Kraus, Partnerin, und RAin Dr. Birte Görmar, beide Flick Gocke Schaumburg Partnerschaftsgesellschaft mbB, Bonn
| Viele NPO erfüllen ihre satzungsmäßigen Zwecke, indem sie ihre Mittel ganz oder teilweise an andere Körperschaften weitergeben, die dann ihrerseits gemeinnützige Projekte durchführen. Wie bei operativ tätigen NPO muss auch bei fördernden NPO die gemeinnützigkeitskonforme Mittelverwendung sichergestellt sein. Unter welchen Voraussetzungen Mittel in verschiedenen Konstellationen rechtssicher weitergegeben werden dürfen, ist in der Praxis daher eine häufig gestellte Frage, die der folgende Beitrag beleuchtet. |
Wann weitergegeben werden darf ‒ Anforderungen an Satzung
Wenn die Weitergabe von Mitteln die einzige Art ist, wie die Körperschaft einen ihrer Zwecke verwirklicht, ist es nötig, dass diese Art der Zweckverwirklichung in der Satzung genannt wird (§ 58 Nr. 1 S. 4 AO).
Nutzt die Körperschaft hingegen noch andere Mittel zur Zweckverwirklichung, ist sie beispielsweise daneben auch operativ tätig, so bedarf es keiner expliziten Regelung in der Satzung. Die alte Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Mittelbeschaffung und Weiterleitung als Zweck in der Satzung genannt werden musste, ist mittlerweile überholt.
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