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  • 06.10.2010 | Der praktische Fall

    Testamentsvollstreckung erspart den Nachlasspfleger

    von RA Eberhard Rott, FA ErbR und StR, Hümmerich legal, Bonn

    Viele Stiftungen akquirieren mit überzeugender gemeinnütziger Arbeit und praktischem Geschick Menschen, ihnen ihren Nachlass ganz oder teilweise zukommen zu lassen. Leider endet die Professionalität zumeist bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung des künftigen Erblassers. Der folgende Beitrag zeigt, wie hilfreich Testamentsvollstreckung sein kann.  

    1. Ausgangslage

    Bei Testamenten wird häufig nur Wert gelegt auf rechtssichere Gestaltungen, die Praxistauglichkeit jedoch zumeist vernachlässigt. Später zeigt sich dann, dass Erbfälle für Stiftungen nicht nur eine Freude sind. Störfälle, die niemand für möglich gehalten hat, verwirklichen sich eben doch häufiger, als erwartet. Dass eine präzise Nachfolgegestaltung auch vor ungewöhnlichen Störfällen schützen kann, zeigt exemplarisch der folgende Praxisfall.  

     

    Beispiel

    M, verheiratet mit F, verfügt über ein beträchtliches Vermögen, aber weder über Abkömmlinge, noch sonstige nahestehende Verwandte. Nach vielen Gesprächen mit dem Vorstand der örtlichen Bürgerstiftung gelangen die Eheleute zu der festen gemeinsamen Überzeugung, das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen. Noch sehr unter dem Eindruck der Wirtschaftskrise stehend wollen sie sich noch nicht zu Lebzeiten von Teilen ihres Vermögens trennen. Vielmehr soll das gesamte Vermögen dem Längstlebenden von ihnen bis zuletzt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Erst anschließend soll es an eine gemeinnützige Stiftung gehen. Die Vorstellungen der Eheleute zum Stiftungszweck stimmen, wie sie bei der Beratung feststellen, zwar in Teilen mit denen der örtlichen Bürgerstiftung überein, aber nicht völlig. Außerdem möchten die Eheleute „etwas Eigenes“. Aus diesem Grund soll nach ihrem Tod eine eigenständige Stiftung errichtet werden, die den Namen „M + F-Stiftung“ tragen soll. Die örtliche Bürgerstiftung soll für Ihre Bemühungen mit einem großzügigen Geldvermächtnis bedacht werden.  

     

    2. Testamentarische Umsetzung

    Testamentarisch wird - soweit für die nachfolgenden Betrachtungen relevant - die F zur alleinigen Vorerbin und als Nacherbin eine nach dem Tod des Erblassers zu gründende Stiftung eingesetzt. Diese Stiftung soll auch Ersatzerbin sein. Weiterhin wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers wird u.a. wie folgt beschrieben: