· Fachbeitrag · Familienstiftung
Die Familienstiftung ‒ Teil 1: Begriff, Rechtsnatur, Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke
von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
| Wer über die eigene (Unternehmens-)Nachfolge nachdenkt, hat viele Optionen. Die Errichtung einer Familienstiftung ‒ also einer Stiftung, die (jedenfalls auch) der Versorgung einer oder mehrerer Familien dient ‒ ist eine davon. Dass es dabei nicht „die eine“ Familienstiftung gibt, sondern es eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten mit jeweils eigenen Chancen (und Risiken) gibt, zeigt der StiftungsBrief in einer Serie. Im ersten Teil geht es um den Begriff, die Rechtsnatur, Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke. |
Der Begriff der „Familienstiftung“
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs „Familienstiftung“. Zwar finden sich in manchen Stiftungsgesetzen der Länder (z. B. Berlin, Hessen oder Rheinland-Pfalz) einzelne Definitionen, ebenso in § 15 Abs. 2 des Außensteuergesetzes. Sie decken sich aber nicht in allen Einzelheiten, und manche Stiftungsgesetze der Länder enthalten gar keine Regelung. Eine grundlegende gemeinsame Vorstellung gibt es trotzdem: Gemeinhin werden solche Stiftungen als „Familienstiftungen“ verstanden, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer Familien dienen (u. a. durch die Nutzung des Stiftungsvermögens bzw. seiner Erträge). Die Einordnung als Familienstiftung resultiert also aus der besonderen Zweckbestimmung ‒ dem Einsatz zugunsten bestimmter Familien(-mitglieder).
Rechtsnatur von Familienstiftungen
Familienstiftungen sind im Regelfall rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts; jedenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht ist zudem die Errichtung als unselbstständige Stiftung (häufig als „Treuhandstiftung“ bezeichnet) denkbar. Familienstiftungen sind somit keine eigene Rechtsform, sondern folgen im Grundsatz den Vorgaben, die auch für andere rechtsfähige oder unselbstständige Stiftungen gelten. Es gibt allerdings Besonderheiten, insbesondere, wenn es bei rechtsfähigen Familienstiftungen um die Frage nach der staatlichen Stiftungsaufsicht oder die Ausgestaltung im Innenverhältnis geht.
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