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  • 31.07.2009 | Der praktische Fall

    Wann müssen Stiftungen Grundsteuer zahlen?

    von RA/WP/StB Harald Spiegel und StB Dr. Kristin Heidler, Dr. Mohren und Partner, München

    Die Grundsteuer ist aufgrund der im Grundsteuergesetz (GrStG) festgelegten Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen in der Regel kein Problem: § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG befreit den Grundbesitz von der Grundsteuer, der von einer inländischen Stiftung, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird. Erfolgt dennoch eine Besteuerung des Grundbesitzes, ist zu prüfen, ob § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG nur fälschlicherweise nicht angewendet wurde oder ob weitere Gründe vorliegen, die einer Befreiung entgegenstehen. Der folgende Beitrag zeigt am Beispiel eines Tagungszentrums, welche Sonderregeln es hierbei zu beachten gilt.  

     

    Beispiel: Tagungszentrum einer gemeinnützigen Körperschaft

    Eine gemeinnützige Stiftung, deren Satzungszweck die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist, betreibt ein Tagungszentrum. In diesem Tagungszentrum werden von der gemeinnützigen Stiftung selbst wissenschaftliche Tagungen durchgeführt. Um die Kapazitätsauslastung des Tagungszentrums zu gewährleisten, werden zudem Räumlichkeiten inklusive technischer Einrichtungen (Beamer etc.) und Servicepersonal an externe Nutzer vermietet. Die Tagungsräumlichkeiten werden dabei an etwa 200 Tagen im Jahr für die eigenen Veranstaltungen genutzt und an 100 Tagen an externe Nutzer vermietet.  

     

    Im Obergeschoss des Tagungszentrums befinden sich eine Wohnung sowie verschiedene Gästezimmer, die an die Teilnehmer der Tagung überlassen werden. Das Büro im Dachgeschoss wird an einen Professor vermietet, der dort wissenschaftliche Abhandlungen schreibt.  

     

    1. Abgrenzung der genutzten Flächen

    Nach § 8 Abs. 1 GrStG ist - vorausgesetzt eine räumliche Abgrenzung ist möglich - der Teil eines Gebäudes von der Steuer befreit, der für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird. Für die Ermittlung des von der Grundsteuer befreiten Teils sind die unterschiedlichen Nutzungen der einzelnen Gebäudeteile genauer zu untersuchen.  

    2. Nutzung der Tagungsräumlichkeiten

    Die Nutzung der Tagungsstätte für eigene Veranstaltungen erfolgt im steuerbegünstigten Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 8 AO) für gemeinnützige Zwecke. Die Überlassung der Räumlichkeiten an externe Nutzer ist dagegen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Aufgrund der kurzfristigen Vermietung, aber auch wegen der Nebenleistungen in Zusammenhang mit der Raumüberlassung scheidet eine vermögensverwaltende Tätigkeit der Stiftung in diesem Fall aus. Nach § 7 GrStG gilt die Steuerbefreiung nur, wenn Räumlichkeiten unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden. Für die Fremdvermietung der Tagungsräumlichkeiten kommt die Steuerbefreiung somit nicht infrage.