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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Grundsteuer: Auch ein Thema für Stiftungen

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Steuerbegünstigte Stiftungen, die unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfüllen, sind von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz auch für solche Zwecke verwendet wird. Neue Gestaltungsformen sowie neue Vorstellungen des Gesetzgebers (z. B. zur Teilhabe behinderter Menschen nach dem Bundesteilhabegesetz) können jedoch dazu führen, dass Grundsteuer verstärkt auch für Stiftungen ein Thema wird. |

    1. Grundsatz und Ausnahmen

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer. Steuergegenstand ist der Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes. Dabei wird zwischen land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz und den übrigen Grundstücken unterschieden. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Grundsteuer als Objektsteuer zu erheben, also grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers. Die Gemeinden bestimmen, ob und in welcher Höhe von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhoben wird.

     

    Grundsteuerfrei ist die Benutzung des Grundbesitzes durch

    • inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),
    • inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Körperschaft für solche Zwecke (§ 3 Abs. 1 Nr. 3),
    • Religionsgesellschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, für Zwecke der religiösen Unterweisung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4),
    • Einrichtungen der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung und
    • Krankenhäuser, die die Bedingungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO erfüllen (§ 4 Nr. 6).