05.05.2011 | Einkommensteuer
Destinatszahlungen einer Familienstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Frankfurt am Main
Die Thematik der Besteuerung von Destinatszahlungen von Familienstiftungen drängt aktuell wieder an die Oberfläche, weil der BFH mit Urteil vom 3.11.10 (I R 98/09, Abruf-Nr. 110728) die Gelegenheit genutzt hat, die weitgehende Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (16.9.09, 8 K 9250/07, SB 10, 104, Abruf-Nr. 100669) zu kassieren. Dieses Urteil und seine Konsequenzen für die Besteuerung der Destinatszahlungen inländischer Familienstiftungen sollen im folgenden Beitrag vorgestellt und erläutert werden.
1. Ausgangsproblematik
Die Besteuerung von Leistungen privatnütziger Stiftungen an ihre Destinatäre ist bisher höchst umstritten. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, Destinatszahlungen einer Familienstiftung an den Stifter sowie seine Angehörigen und Abkömmlinge unterfallen stets als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Abgeltungsteuer (so das BMF), qualifizieren andere diese Zuwendungen grundsätzlich als sonstige Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und somit zu 60 % mit dem persönlichen Steuersatz des Empfängers zu versteuern sind (so das FG Berlin-Brandenburg). Die Einzelheiten dieses Rechtsstreits wurden bereits in SB 10,104 erläutert, sodass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden soll.
2. Sachverhalt der BFH-Entscheidung
Ein Stifter hatte eine inländische Familienstiftung zu dem Zweck errichtet, im Wege jährlicher Auskehrungen seinen männlichen Abkömmlingen eine wirtschaftlich gesicherte Lebensstellung zu gewährleisten. Ausschließliche Anfalls- und Bezugsberechtigte waren somit Abkömmlinge des Stifters. Andere Personen sollten nicht begünstigt werden.
Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Stiftungserträge (an wen soll wie viel ausgeschüttet werden) oblag auf der Grundlage der internen Stiftungsorganisation dem Kuratorium. Diesem gehörte jedoch zwingend immer mindestens ein Familienmitglied an. Darüber hinaus konnte jedes Kuratoriumsmitglied jederzeit durch einen 2/3-Beschluss aller stimmberechtigten Familienmitglieder abberufen werden. Dauerhafte Entscheidungen des Kuratoriums gegen den Willen der Familienmitglieder waren infolgedessen eher unwahrscheinlich.
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