03.03.2010 | Einkommensteuer
Kein Sonderausgabenabzug bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
Die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, war Alleinerbin. In der ESt-Erklärung des Erblassers für das Sterbejahr wurden Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung geltend gemacht und eine Spendenbescheinigung der zwischenzeitlich genehmigten Stiftung gemäß § 10b EStG vorgelegt. Das FA ließ die Zuwendung unberücksichtigt. Dem Erblasser steht der Sonderausgabenabzug nicht zu. Die Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) erlischt mit dem Tod. Sonderausgaben sind nur für den Zeitraum ihrer Verausgabung (§ 11 EStG) zu ermitteln, in dem die Steuerpflicht besteht. Zwar greift für eine noch zu errichtende Stiftung die Rückwirkungsfiktion (§ 84 BGB): Danach gilt eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, als schon vor deren Tod entstanden. Steuerlich gilt diese Rückwirkungsfiktion aber nicht. Auch bei einer Zuwendung von Todes wegen an bereits bestehende gemeinnützige Körperschaften steht dem Erblasser kein Sonderausgabenabzug zu.
Praxishinweis: Die Erbeinsetzung gemeinnütziger Stiftungen führt beim Erblasser im Todesjahr nicht zum Sonderausgabenabzug. (FG Hamburg 11.9.09, 3 K 242/08, Rev. eingelegt, Az. BFH X R 46/09) (Abruf-Nr. 100666)