· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung: „Abflusszeitpunkt“ wird nicht vorverlegt
von RA Dr. Ferdinand Müller, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht, Strobel & Partner GbR, Stuttgart
| Der BFH hat in einem Urteil vom 16.2.11 grundsätzliche Leitlinien für Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung getroffen, die praxisrelevant sind. Der folgende Beitrag zeigt, welche Rückschlüsse für die Gestaltung und den Errichtungszeitpunkt einer Stiftung aus dieser Entscheidung gezogen werden müssen. |
1. Leitsatz
Einer der wichtigsten Leitsätze der BFH-Entscheidung besagt, dass Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) wegen errichteten Stiftung nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer des Erblassers für das Sterbejahr geltend gemacht werden dürfen. Der Grund ist, dass die Zuwendungen erst mit dem Tod im Sinne des Steuerrechts „abfließen“ (BFH 16.2.11, X R 46/09, Abruf-Nr. 111407).
2. Sachverhalt
Dem Rechtsstreit, der dem BFH zur Entscheidung vorlag, lag folgender in der Praxis typischer Sachverhalt zugrunde:
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