04.04.2011 | Einkommensteuer
Steuerabzug nach § 50a EStG bei Vergütungen an ausländische Künstler
von StB Ulrich Goetze, Wunstorf (www.ugoetze.de)
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist der Steuerabzug nach § 50a EStG grundlegend neu geregelt worden. Das BMF hat nun in einem ausführlichen Erlass die Verwaltungsauffassung zur Neuregelung bekannt gegeben (25.11.10, IV C 3 - S 2303/09/10002, Abruf-Nr. 104003). Der folgende Beitrag erläutert die zu beachtenden Verfahrensabläufe. Da Stiftungen im Wesentlichen bei Auftritten von Künstlern bei Veranstaltungen betroffen sind, wird nur dieser Bereich behandelt.
Auslöser der Neuregelung
Auslöser für die vorgenommene Neuregelung des § 50a EStG war, dass der EuGH die bisherigen Regelungen zum Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen als mit den Grundfreiheiten unvereinbar erklärt hatte (EuGH 3.10.06, C-290/04-Scorpio, Abruf-Nr. 063366). Grund: Mit den Einnahmen zusammenhängende Betriebsausgaben oder Werbungskosten konnten im Steuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Steuerrechtliche Grundlagen
Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 49 EStG). Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates oder des Staates, in dem die Einkünfte erzielt werden, ist in vielen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen individuell geregelt. Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 50 EStG). Bei bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs durch den Schuldner der Vergütung erhoben (§ 50a EStG). Dieser hat die Steuer von der Vergütung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Er haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des Erhebungsverfahrens.
Betroffene Berufsgruppen und Tätigkeiten
Dem Steuerabzug nach § 50c EStG unterliegen die im Inland selbstständig ausgeübten Darbietungen von Künstlern, Sportlern, Artisten zur Unterhaltung. Sofern sie in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug (§ 39d EStG). Das Merkmal der unterhaltenden Tätigkeit ist neu aufgenommen worden, damit § 50a EStG mit den einschlägigen DBA-Regelungen konform geht. Nach den DBA kommt es nämlich weniger auf den Status als Künstler, Sportler oder Artist an, als auf den unterhaltenden Charakter der Darbietung. Gleichermaßen ist der Steuerabzug vorzunehmen bei Einnahmen aus der Verwertung solcher Darbietungen und der Überlassung von Urheberrechten bzw. aus der Nutzung von Rechten. Dem Steuerabzug unterliegen nicht die Einkünfte werkschaffender Künstler, die keine Darbietung im Inland erbringen, aber z.B. ein Bild ins Inland verkaufen. Hierzu gehören auch die Einkünfte von Schriftstellern, Journalisten oder Bildberichterstattern (OFD Karlsruhe 19.12.08, S 230.3/48-St 111/St 142).
Steuerabzug
Dem Steuerabzug unterliegt grundsätzlich der volle Betrag der gezahlten Vergütungen. Soweit nachgewiesene Reisekosten (gemäß R. 9.4 bis 9.8 LStR 2011) zuzüglich der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr. 5 EStG) ersetzt werden, kann der Steuerabzug unterbleiben. Zu den Leistungen, die mit den Darbietungen zusammenhängen, zählen auch technische Nebenleistungen wie Bühnenbild, Beleuchtung, Tontechnik, Kostüme usw. und Vermittlungsleistungen, soweit sie Teil der Gesamtleistung sind. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Nebenleistungen ist, dass sie aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses Teil der von dem Vergütungsgläubiger erbrachten Gesamtleistung sind, für die eine Gesamtvergütung gezahlt wird. Der Steuersatz beträgt 15 % der Einnahmen. Falls die steuerlich zulässigen Beträge für Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen überschritten werden, zählen die überschießenden Beträge zu den Einnahmen, die dem Steuerabzug unterliegen.
Verzicht auf den Steuerabzug
Der Steuerabzug braucht nicht vorgenommen werden, wenn die Einnahmen des Künstlers für eine einzelne Darbietung 250 EUR nicht übersteigen. Darunter ist der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mit einem oder mehreren Veranstaltern mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung je Auftritt anzuwenden. Proben sind keine Auftritte. Treten mehrere Personen als Darbietende auf, ist die Milderungsregelung für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Dabei ist die Gesamtvergütung gleichmäßig nach Köpfen aufzuteilen, soweit die Empfänger keinen anderen Aufteilungsmaßstab darlegen. Dies gilt entsprechend für Personengesellschaften, soweit an der Personengesellschaft ausschließlich die auftretenden Personen beteiligt sind.
Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten
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