02.07.2009 | Erbrecht
Erbfähigkeit einer ausländischen Stiftung
Das OLG München hat entschieden, dass eine ausländische Stiftung, die zwar auf Anordnung des Erblassers, aber erst ein Jahr nach seinem Tod errichtet wurde, grundsätzlich erbfähig sein kann.
Praxishinweis: Nach deutschem, wie in diesem Fall auch nach schweizerischen Recht kann das zur Errichtung einer Stiftung erforderliche Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen erfolgen (§ 83 BGB, Art. 81 ZGB). Hier hatte der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz in seinem Testament die Errichtung einer Stiftung in der Schweiz angeordnet, auf die er sein gesamtes Vermögen übertrug. Allerdings wurde die Stiftung erst ein Jahr nach seinem Tod in das Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen und damit nach schweizerischem Recht rechtsfähig. Gemäß § 84 BGB, der eine Ausnahme zur Erbfähigkeit natürlicher Personen darstellt, die nach § 1923 BGB nur erben können, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, kann auch eine erst nach dem Tod des Erblassers errichtete Stiftung Erbe sein. Dies gilt auch für ausländische Stiftungen. Die nach deutschem Recht erforderliche behördliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit (§ 80 BGB) entfällt, da sie im schweizerischen Recht nicht vorgesehen ist und die Stiftung dort bereits mit Eintragung im Handelsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat. (OLG München 8.4.09, 31 Wx 121/08) (Abruf-Nr. 092075)