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  • · Fachbeitrag · Unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung

    Die unselbstständige Stiftung ist ein erbrechtliches Gestaltungsmittel ‒ auf diese Aspekte kommt es an

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Eine unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung als nicht rechtsfähiges Gebilde kann nicht nur zu Lebzeiten errichtet werden, sondern auch mit einem Testament. SB zeigt, wie dies geht (mit Muster) und welche Gesichtspunkte rechtlich und steuerlich dabei besonders zu beachten sind. |

    Rahmenbedingungen für eine unselbstständige Stiftung

    Die unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung empfiehlt sich vor allem bei kleinerem Vermögen, weil durch sie nur geringe laufende Verwaltungskosten entstehen. Die Kompetenzen des Stiftungsträgers können für die Verwaltung und die Verwendung des Stiftungsvermögens genutzt werden. Als erbrechtliches Gestaltungsmittel empfiehlt sich die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung vorrangig in Fällen, in denen der gesamte Nachlass oder eine bestimmte Vermögensmasse dem Wunsch des Erblassers entsprechend nach dem Tod für einen von ihm bestimmten Zweck verwendet werden soll.

     

    Die Errichtung erfolgt in der Weise, dass der Erblasser eine natürliche oder juristische Person zum Erben einsetzt oder ihr ein Vermächtnis zuwendet. Das Vermächtnis empfiehlt sich, sofern nur Teile des Vermögens der Stiftung zugeführt werden sollen. Im Wege einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet,