05.05.2011 | Erbschaftsteuer
Auch für grenzüberschreitende Vermächtnisse und Erbschaften gilt die Kapitalverkehrsfreiheit
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Frankfurt am Main
Grenzüberschreitende Erwerbe von Todes wegen durch gemeinnützige Stiftungen oder Vereine stehen unter dem Schutz des europäischen Gemeinschaftsrecht. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 10.2.11 (C 25/10, Abruf-Nr. 111089) eindrucksvoll unterstrichen. Dabei können sich die gemeinnützigen Organisationen auf eine der vier Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts berufen: die Kapitalverkehrsfreiheit. Über diesen Anknüpfungspunkt entfaltet das Urteil nicht nur Auswirkung auf Organisationen mit Sitz in der EU, sondern möglicherweise auch auf solche mit Sitz im Drittland.
1. Sachverhalt der EuGH-Entscheidung
Eine belgische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Belgien wandte ihr Vermögen durch Verfügung von Todes wegen einem nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannten Verein mit Sitz in Deutschland zu. Nach Eintritt des Erbfalls setzte das belgische Finanzamt Erbschaftsteuer gegen den deutschen Verein fest.
Bei der Anwendung des belgischen Steuertarifs berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht die Tatsache, dass der Verein gemeinnützig war, sondern behandelte ihn wie einen regulären Zuwendungsempfänger. Hätte der Verein seinen Sitz im Wohnsitzstaat der Erblasserin gehabt, hier also in Belgien, wäre ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung gekommen.
Gegen diese Benachteiligung setzte sich der deutsche Verein zunächst gegenüber dem belgischen Finanzamt, anschließend im Klagewege vor dem belgischen Finanzgericht zur Wehr. Das Finanzgericht hielt aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung, die an den Sitz des Zuwendungsempfängers anknüpfte, einen Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht für möglich und legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor.
2. Entscheidung des EuGH
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