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  • 05.06.2009 | Erbschaftsteuer

    Familienstiftung: Satzungsänderung birgt Gefahren

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel u. Dr. Lars Störring, Düsseldorf

    Aus Gründen der Steuerersparnis erwägen Stifter von Familienstiftungen häufig bei Errichtung der Stiftung wegen höherer Steuerfreibeträge zunächst ihre Kinder als Berechtigte einzusetzen und den Kreis der von der Stiftung begünstigten Familienangehörigen später durch Satzungsänderung zu erweitern. Der folgende Beitrag zeigt, welche Folgen dies haben kann, und gibt Hinweise für eine steueroptimierte Stiftungsgründung.  

    1. Steuerrechtliche Ausgangslage

    Die inländische Familienstiftung unterliegt wie jede andere Stiftung bei Errichtung unter Lebenden der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) bzw. durch Verfügung von Todes wegen der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 2 Nr.1 ErbStG). Da die Stiftung in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Stifter steht, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich unter Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III. Bei der Familienstiftung gilt jedoch die Besonderheit, dass sich gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG die anzuwendende Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter richtet. Sind nur die eigenen Kinder des Stifters bezugsberechtigt, richtet sich die Besteuerung der Stiftungserrichtung nach Steuerklasse I. Sind hingegen auch Schwiegerkinder oder Neffen und Nichten begünstigt, wäre Steuerklasse II anzuwenden. Dies könnte den Stifter auf die Idee bringen, bei Stiftungserrichtung zunächst nur die eigenen Kinder als Destinatäre einzusetzen und den Kreis der Begünstigten erst in einer späteren Satzungsänderung zu erweitern. Für die Errichtung hätte er sich dann die günstigere Steuerklasse I gesichert, während durch die spätere Satzungsänderung sein eigentliches Ziel erreicht wird. Dabei hätte der Stifter aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht, denn die Finanzverwaltung wird eine derartige Satzungsänderung nicht ohne steuerliche Folgen akzeptieren.  

     

    Beispiel

    Stifter A verfügt über Vermögen im Wert von 10 Mio. EUR, das er nicht in vollem Umfang seinen beiden Kindern S und T vererben möchte. Vielmehr plant er, eine Familienstiftung zu errichten, mit deren Hilfe generell nachfolgende Generationen abgesichert werden sollen. So soll der Zweck der Stiftung darin bestehen, Ausbildungs- und Studienkosten der von ihm in gerader Linie Abstammenden zu übernehmen. Damit die Familienstiftung ihren Zweck erreichen kann, möchte A sie mit 5 Mio. EUR ausstatten. Er fragt nun seinen Steuerberater, wie der Vorgang steuerlich erfasst wird.  

     

    2. Ermittlung der Steuerklasse

    Da der Stifter die Familienstiftung mit Barvermögen bzw. Wertpapieren ausstatten möchte, fällt die Bewertung des übertragenen Vermögens nicht schwer. Anzusetzen ist der Nominalwert von 5 Mio. EUR.