02.08.2011 | Ertragsteuer
Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Gründe, Verfahren und Folgen
von RA/StB Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Jörg Sauer und StB/Dipl.-Finanzwirtin (FH) Stephanie Schwarz, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart
Der schlimmste Fall für eine gemeinnützige Stiftung ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Anlass genug, einmal die Gründe vorzustellen, die zu einer Aberkennung führen können, das Verfahren zu erläutern und die Folgen aufzuzeigen, die sich für betroffene Stiftungen ergeben.
1. Anlass zur Wachsamkeit
In der Vergangenheit wurden gemeinnützige Organisationen seitens der Finanzverwaltung eher großzügig geprüft. Daraus resultiert eine leider noch oft anzutreffende Unbekümmertheit bei gemeinnützigen Stiftungen und deren Entscheidern. Diese „gute alte Zeit“ ist unseren Erfahrungen nach vorbei. Gemeinnützige Stiftungen geraten mehr und mehr ins Fadenkreuz der Finanzverwaltung. Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden Fragen der tatsächlichen Geschäftsführung (Begünstigungsverbot, Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, Rücklagenbildung, Vermögensbindung bei Umstrukturierungen) sehr genau untersucht. Oftmals droht daraus die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Finanzverwaltung sogar rückwirkend für 10 Jahre die Gemeinnützigkeit entziehen. Dies bringt nicht nur die betroffenen Stiftungen, sondern auch deren handelnde Organe in existenzgefährdende Lagen. In diesem Beitrag wird daher ein Überblick zu den Gründen der Aberkennung der Gemeinnützig- keit gegeben und das damit verbundene Verfahren vorgestellt. In einem Folgebeitrag werden die steuer- und haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Stiftung und den Stiftungsvorstand näher beleuchtet.
2. Gründe der Aberkennung
Besonders schwerwiegende Verstöße führen, wie gezeigt, zu einer existenzgefährdenden Situation. Jedoch können auch leichte Verstöße zu einer Schieflage der gemeinnützigen Stiftung führen.
2.1 Schwerwiegende Verstöße
Kennzeichen schwerwiegender Verstöße ist, dass sie das Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft in besonderem Maße schädigen (AEAO zu § 61 Tz. 8). Diese führen dazu, dass nach § 61 Abs. 3 AO eine Nachversteuerung über einen Zeitraum der letzten 10 Jahre erfolgt.
- Änderung der Vermögensbindungsklausel: Gemeinnützige Körperschaften müssen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO und § 61 Abs. 1 AO bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke sicherstellen, dass das restliche Vermögen weiterhin zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Dieser Grundsatz der Vermögensbindung ist in der Satzung zwingend festzuhalten (Mustersatzung Anlage 1 zu § 60 AO). Wird die Vermögensbindungsklausel nun so verändert bzw. aufgehoben, dass eine Verwendung ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken nicht mehr sichergestellt ist (§ 61 Abs. 3 AO), liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, der zur Nachversteuerung über einen Zeitraum von 10 Jahren führt.
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