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  • 06.12.2010 | Stiftung & Recht

    Gescheiterte Stiftung: Auswirkungen von Insolvenz und Liquidation

    von RA/StB/Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Jörg Sauer und StB/Dipl.-Finanzwirtin (FH) Stephanie Schwarz, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart

    Gebeutelt durch die Wirtschaftskrise können einige gemeinnützige Stiftungen aufgrund fehlender Erträge ihren Zweck bzw. ihre Zwecke nicht mehr ausreichend verfolgen. Die daraus resultierenden Folgen werden anhand des folgenden Beitrags aufgezeigt. Zudem werden die Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit in einigen exemplarischen Beispielsfällen dargestellt.  

    1. Ausgangslage

    Die Wirtschaftskrise und deren Folgen stellen gemeinnützige Stiftungen, nach wie vor, vor zwei Problemen. Einerseits stehen durch niedrigere Zinssätze und geringere Ausschüttungen weniger Erträge zu Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu Verfügung. Andererseits haben sie teilweise hohe Abschreibungen auf ihre Wertpapiere und andere Finanzanlagen vornehmen müssen. Waren die Finanzanlagen nicht konservativ sondern eher spekulativ angelegt, so machen die Verluste manche Stiftung handlungsunfähig. Letzte Maßnahme ist dann oftmals das Insolvenzverfahren. Kommt ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht, so kann die Stiftung auch liquidiert werden. Aber nicht nur die eigene Anlagestrategien, sondern auch die Insolvenz von Tochtergesellschaften können Grund für die Insolvenz der gemeinnützigen Stiftung sein.  

    2. Insolvenz

    Stiftungen sind ebenso wie jede andere natürliche oder juristische Person insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in Fällen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung (Insolvenzgründe) vom Vorstand der Stiftung zu stellen (§ 86 S. 1 i.V. mit § 42 Abs. 2 S. 1 BGB und §§ 17 und 19 InsO). Neben dem Vorstand können auch die Gläubiger bei rechtlichem Interesse die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 14 InsO). Zusätzlich hat der Vorstand im Rahmen seiner Berichtspflicht die Stiftungsaufsichtsbehörde von der Krise der Stiftung zu unterrichten.  

     

    Streitig ist, ob auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund sein kann. Diese Möglichkeit ist zwar in der InsO vorgesehen, wird jedoch in den entsprechenden Vorschriften des BGB nicht explizit benannt. Aufgrund der daraus resultierenden Haftungsproblematiken für den Vorstand der Stiftung sollte dennoch im Einzelfall untersucht werden, ob auch in diesen Fällen die Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geboten ist.