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  • 01.09.2009 | Ertragsteuern

    Sponsoring steuerlich optimieren

    von Dr. Thomas Fritz, Steuerberater, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt/M.

    Sponsoring ist für viele gemeinnützige Stiftungen eine wichtige Einnahmequelle. Jedoch sind beim Sponsoring die Grenzen zwischen steuerbefreiter Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) fließend („Hinweis ohne besondere Hervorhebung“) und bergen daher steuerliche Risiken (Alvermann, SB 09, 14). Der folgende Beitrag zeigt auf, wie im Falle der Zuordnung des Sponsorings zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Steuerbelastung reduziert werden kann.  

    1. Einnahmen werden nur zu 15 statt zu 100 % besteuert

    Vorstufe für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist die Abgrenzung und Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den steuerbefreiten und steuerpflichtigen Bereichen (Sphären) einer gemeinnützigen Körperschaft. Die Zuordnung der Betriebsausgaben kann sich hierbei als äußerst schwierig erweisen, sobald neben eindeutig zuordenbaren Einzelkosten auch durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mitverursachten Gemeinkosten vorliegen. Hinzu kommt, dass Aufwendungen, die auch ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in gleicher Höhe im steuerbefreiten Bereich entstanden wären, den Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.3.91 nicht mindern dürfen (BFH 27.3.91, I R 31/89, BStBl II 92, 103).  

     

    Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung scheidet bei gemischt veranlassten Kosten eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs grundsätzlich aus, wenn sie ihren primären Anlass im steuerfreien Bereich haben. Daher sollen beispielsweise im Falle von Werbemaßnahmen bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, die Veranstaltungskosten, soweit sie auch ohne die Werbung entstanden wären, keine Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Werbung“ sein (AEAO Nr. 5 zu § 64 AO).  

     

    Beispiel

    Eine gemeinnützige Kunststiftung verteilt bei einer Ausstellungseröffnung zusammen mit Informationen über die Ausstellung an die Besucher auch eine Werbebroschüre ihres Sponsors. Der Sponsor zahlt der Stiftung dafür 5.000 EUR. Die Sach- und Personalkosten der Ausstellung betragen 50.000 EUR. Da die Kosten der Ausstellung nicht anteilig auch dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Sponsoring/Werbung“ zugeordnet werden dürfen, sind die Zahlungen des Sponsors in voller Höhe zu versteuern, auch wenn die Ausstellung für die Stiftung insgesamt zu Verlusten geführt hat. Die Sponsoringeinnahmen unterliegen einer Ertragsteuerbelastung von etwa 30 % (Körperschaftsteuer 15 %, dazu Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Der Stiftung verbleiben aus der Zahlung des Sponsors damit nur (5.000 ./. (5.000*0,3) =) 3.500 EUR.  

    Der Gesetzgeber hat auf diese Übermaßbesteuerung im Jahr 2000 mit der Schaffung eines Wahlrechts reagiert, bei der Besteuerung des wirt-schaftlichen Geschäftsbetriebs „Werbung“ einen pauschalen Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde zu legen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). Dadurch wird ein pauschaler Ansatz von 85 % der Einnahmen aus Werbung als Betriebsausgaben ermöglicht.  

    2. Begünstigte Werbebetriebe