· Fachbeitrag · Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 6 AO bei wissenschaftlichen Tagungen zulässig
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Werbung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO und damit eine Gewinnpauschalierung von 15 Prozent ist auch bei Vermietung von Standflächen bei Kongressen möglich. Das hat der BFH entschieden und damit ein Urteil des FG Düsseldorf bestätigt, wonach passive Duldungsleistungen ausreichten. |
Verein vermietet Stände bei wissenschaftlichem Kongress
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein zur Selbsthilfe von und für Personen, die an der X-Krankheit leiden. Dem Zweckbetrieb „Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse“ ordnete er auch Einnahmen zu, die er aus der Vermietung von Informationsständen an Pharmaunternehmen erzielte.
Finanzamt und FG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2017, Az. 6 K 2010/16 K,G, Abruf-Nr. 200329) behandelten die Mieten dagegen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das FG stellte dabei ‒ im Widerspruch zum Finanzamt ‒ klar, dass die Mieteinnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal besteuert werden können. Diese Auffassung hat der BFH nun bestätigt (BFH, Urteil vom 26.06.2019, Az. V R 70/17, Abruf-Nr. 210662).
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