06.10.2010 | EuGH
Einfrieren von Geldern der „Stichting Al-Aqsa“ nichtig
Aufgrund einer Resolution des UN-Sicherheitsrats hatte der EU-Rat eine Verordnung zum Einfrieren der Gelder von Organisationen erlassen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt sind. Diese werden in einer regelmäßig aktualisierten Liste genannt. Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch nationalen Beschluss. Im April 2003 erließen die Niederlande die „Sanctieregeling terrorisme 2003“, mit der die Gelder der Stichting Al-Aqsa, einer Stiftung niederländischen Rechts, eingefroren wurden. Im August 2003 wurde die Sanctieregeling aufgehoben. 2007 erließ der Rat einen neuen Beschluss, mit dem die Liste aktualisiert und Al-Aqsa wieder aufgenommen wurde.
Hier gegen klagte Al-Aqsa mit Erfolg. Der EuGH stellte fest, dass seit Aufhebung der Sanctieregeling keine wirksame Grundlage für ein Einfrieren der Gelder bestand. Der Rat hätte feststellen müssen, dass es im nationalen Recht kein „Substrat“ mehr gab, das die Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsmaßnahme rechtlich hinreichend begründet hätte. Daher erklärt er die Maßnahmen für nichtig, soweit sie Al-Aqsa betreffen. (EuGH 9.9.10, T-348/07)