04.04.2011 | EuGH
Kein Territorialprinzip bei Steuerermäßigung für Gemeinnützige
Das Missionswerk, ein religiöser Verein mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland, ist Gesamtvermächtnisnehmer einer belgischen Staatsangehörigen, die ihr ganzes Leben lang in Belgien gewohnt hatte. Der Antrag des Missionswerks auf den ermäßigten Erbschaftsteuersatz wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Erblasserin in Deutschland gewohnt oder gearbeitet habe.
Auf Vorlage des belgischen Gerichts hat der EuGH entschieden, dass die Regelung gegen Art. 63 AEUV verstößt. Ein Mitgliedstaat darf zwar für Steuervergünstigungen verlangen, dass eine hinreichend enge Verbindung besteht zu den gemeinnützigen Organisationen und ihren Tätigkeiten. Er kann sie dabei aber nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und ihn von eigenen Aufgaben entlasten.
(EuGH 10.2.11, C-25/10)(Abruf-Nr. 111089)