03.03.2010 | Familienstiftung
Zahlungen an Destinatäre keine Gewinnausschüttung
Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, inwieweit eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Familienstiftung verpflichtet ist, für die Zahlungen, die sie an die Destinatäre leistet, Kapitalertragsteuer einbehalten muss. Dazu haben sich zwei Finanzgerichte wie folgt geäußert:
- Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören Einnahmen aus Leistungen, die Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dabei knüpfe § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sachlich aber an die Ausschüttung aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Eine Beteiligung der Destinatäre bestehe aber nicht, da eine Stiftung kein Personenverband, sondern rechtlich verselbstständigtes Vermögen ist. (FG Berlin-Brandenburg 16.9.09, 8 K 9250/07, Rev. eingelegt, Az. BFH I R 98/099) (Abruf-Nr. 100669)
- Dagegen sind nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre steuerpflichtige Kapitalerträge. Bei den Körperschaften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele es sich zwar nicht um Ausschüttungen an Anteilseigner / Mitglieder. Gleichwohl kommt es auch bei diesen Körperschaften zu Vermögensübertragungen an die „hinter diesen Gesellschaften stehenden Personen“, die wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind. (FG Schleswig-Holstein 7.5.09, 5 K 277/06, rechtskräftig) (Abruf-Nr. 100670)
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 42 | ID 133922