06.12.2010 | Familienstiftung/Treuhandstiftung
Ertragsteuerliche Behandlung von Auslandsstiftungen
von RA/StB Dr. Hellmut Götz, Freiburg i.Br.
Wie Auslandsstiftungen ertragsteuerlich zu behandeln sind bereitet in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag zeigt wie und unter welchen Voraussetzungen das KStG anwendbar ist.
1. Vorbemerkung
Aus inländischer ertragsteuerlicher Sicht ist bei ausländischen Stiftungen von Bedeutung, ob deren Einkünfte im Inland besteuert werden können. Hierbei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Besteuerung im Inland |
Handelt es sich um eine Familienstiftung oder ein vergleichbares Zweckvermögen, so wird dem Errichter (subsidiär den Begünstigten) die Einkünfte des selbstständigen Gebildes gemäß § 15 AStG - der nicht erfordert, dass ein Niedrigsteuergebiet gegeben ist - zugerechnet (§ 15 Abs. 6 AStG i.d. Fassung JStG 09 sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung bei Sitz oder Geschäftsleitung der Familienstiftung in der EU vor). Diese Norm ist als lex specialis gegenüber § 39 AO und auch gegenüber den jeweiligen Einkunftsarten des EStG anzusehen.
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2. Selbstständige (intransparente) Einheit/Stiftung
Betrachtet werden soll zunächst die selbstständige Stiftung im Hinblick auf ihre Steuerpflichtigkeit und Ermittlung ihrer Einkünfte.
2.1 Körperschaftsteuerpflicht
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