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  • 06.12.2010 | Familienstiftung/Treuhandstiftung

    Ertragsteuerliche Behandlung von Auslandsstiftungen

    von RA/StB Dr. Hellmut Götz, Freiburg i.Br.

    Wie Auslandsstiftungen ertragsteuerlich zu behandeln sind bereitet in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag zeigt wie und unter welchen Voraussetzungen das KStG anwendbar ist.  

    1. Vorbemerkung

    Aus inländischer ertragsteuerlicher Sicht ist bei ausländischen Stiftungen von Bedeutung, ob deren Einkünfte im Inland besteuert werden können. Hierbei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:  

     

    Besteuerung im Inland
    • Die Stiftung ist ein selbstständiges Gebilde nach den Vorschriften des KStG und kann grundsätzlich eigene Einkünfte gemäß §§ 1, 2 KStG erzielen. Sitz und Geschäftsleitung liegen jedoch im Ausland.

     

    Handelt es sich um eine Familienstiftung oder ein vergleichbares Zweckvermögen, so wird dem Errichter (subsidiär den Begünstigten) die Einkünfte des selbstständigen Gebildes gemäß § 15 AStG - der nicht erfordert, dass ein Niedrigsteuergebiet gegeben ist - zugerechnet (§ 15 Abs. 6 AStG i.d. Fassung JStG 09 sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung bei Sitz oder Geschäftsleitung der Familienstiftung in der EU vor). Diese Norm ist als lex specialis gegenüber § 39 AO und auch gegenüber den jeweiligen Einkunftsarten des EStG anzusehen.

     

    • Ist die Stiftung ein unselbstständiges (transparentes) Gebilde vergleichbar einer Treuhand, erfolgt die Zurechnung der Einkünfte unmittelbar beim wirtschaftlichen Eigentümer der Vermögensgegenstände, die „nur formal“ der Stiftung überlassen worden sind.
     

    2. Selbstständige (intransparente) Einheit/Stiftung

    Betrachtet werden soll zunächst die selbstständige Stiftung im Hinblick auf ihre Steuerpflichtigkeit und Ermittlung ihrer Einkünfte.  

     

    2.1 Körperschaftsteuerpflicht