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  • 02.08.2011 | FG Baden-Württemberg

    Gebühr für Tiervermittlung unterliegt der Umsatzsteuer

    Ein Tierschutzverein hat folgenden Zweck (Auszug): „ ... Schutz des Tieres und dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere ...“ Für die Vermittlung von Tieren erhebt der Verein eine „Schutzgebühr“. Das Finanzamt hat die Umsätze aus „Tierverkäufen“ dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Klage des Vereins war erfolglos.  

     

    Zwar gehört zu den gemeinnützigen Zwecken nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 AO auch der Tierschutz. Liegt allerdings ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, bleibt - was auch für Stiftungen gilt - die Steuervergünstigung nur erhalten, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Ein solcher ist nach § 65 Nr. 2 AO nur gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können.  

     

    Dies hat das FG hier verneint. Der Verein unterscheidet zwischen aktivem Tun und ideeller Unterstützung. Beides kann aber auch durch andere Aktivitäten verwirklicht werden. So wurden z.B. laut Tätigkeitsbericht Tierheime persönlich angesehen und ihnen mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Hieraus folgt, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „entgeltliche Tiervermittlung“, die zudem im Satzungszweck nicht erwähnt wird, nicht das einzige und unentbehrliche Mittel ist, den steuerbegünstigten Satzungszweck zu erreichen. Die Beschwerde zum BFH wurde vom FG nicht zugelassen.  

    (FG Baden-Württemberg 18.4.11, 14 V 4072/10)(Abruf-Nr. 112466)