· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Verkauf herrenloser Tiere aus dem Ausland kann ein Zweckbetrieb sein
| Stiftungen zeichnen sich dadurch aus, dass mit dem ihnen gewidmeten Vermögen bestimmte Zwecke gefördert werden sollen. Häufig sind das gemeinnützige Zwecke, z. B. die Förderung hilfsbedürftiger Personen, von Kunst und Kultur, Forschung oder Wissenschaft, dem Sport, dem Umwelt- oder Tierschutz. Zur „Vermittlung“ herrenloser Tiere aus dem Ausland hat der BFH nun im Fall eines Tierschutzvereins entschieden, dass dies ein Zweckbetrieb sein kann; es gilt dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz. |
Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts
Der BFH stellt zunächst klar, dass es sich hier um keine Vermittlungsleistung handelt, sondern um eine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Faktisch verhalten sich die Tierschutzvereine wie Händler, die in eigener Verantwortung am Markt auftreten und gegen Entgelt Lieferungen ausführen. Auf die Bezeichnung („Schutzgebühr“) kommt es dabei nicht an.
Entgeltliche Abgabe der Tiere ist ein Zweckbetrieb
Die Tierschutzvereine unterhalten mit der „Tiervermittlung“ einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO), die Vermittlungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Die entgeltliche Abgabe der Tiere ist aber ein Zweckbetrieb nach § 65 AO. Die in dieser Regelung geforderten Voraussetzungen sind nach Auffassung des BFH erfüllt (BFH, Beschluss vom 18.10.2023, Az. XI R 4/20, Abruf-Nr. 240001):
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