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  • 31.03.2010 | FG Baden-Württemberg

    Keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Betreuer

    Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwandsentschädigungen nach § 1836a BGB, die ehrenamtliche Betreuer für ihre Tätigkeit erhalten, nicht nach § 3 Nr. 26 EStG von der Einkommenssteuer befreit sind. Damit bestätigt das FG die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung. Zur Begründung verweist das FG darauf, dass die Betreuungstätigkeit der gerichtlich bestellten Betreuer weder eine pädagogische Ausrichtung habe, noch als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen angesehen werden könne. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine reine Rechtsfürsorge. Daher sind die hierfür erhaltenen Aufwandsentschädigungen nach Meinung des FG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommenssteuerpflichtig.  

     

    Praxishinweis: Gesetzliche Betreuer können jedoch den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR nutzen. Dies hat das BMF mit Schreiben vom 25.11.08, IV C 4 - S 2121/07/0010 klargestellt. (FG Baden-Württemberg 24.9.09, 3 K 1350/08) (Abruf-Nr. 100695)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 61 | ID 134622