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  • 05.05.2011 | FG Münster

    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsumsätze

    Eine gemeinnützige GmbH bot 2007 Seminare zur Förderung der politischen und sozialen Bildung an. Die Teilnehmer brachte sie in angemieteten Tagungshotels unter. Die Seminarleistungen erfolgten umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 22a UStG). Für die an die Teilnehmer weiterberechneten Unterbringungs- und Verpflegungskosten legte sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zugrunde (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Das Finanzamt setzte dagegen den Regelsteuersatz von 19 % an.  

     

    Das FG Münster gibt dem Finanzamt recht mit folgender Begründung: Zwar unterfallen die Leistungen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, da die GmbH mit ihrer Seminartätigkeit als Zweckbetrieb gemeinnützig tätig wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Allerdings erstreckt sich die Steuerprivilegierung nicht auf jedwede Tätigkeit. Soweit neben der eigentlichen - gemeinnützigen - Betätigung auch Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen erbracht werden, dient dies der Erzielung weiterer Einnahmen. Dadurch tritt die GmbH in unmittelbare Konkurrenz zu Hotelbetrieben, deren Leistungen - im Streitjahr - dem Regelsteuersatz unterlagen. Zum Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen muss daher für die außerhalb des Satzungszwecks liegenden Zusatzleistungen der Regelsteuersatz gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 3 UStG). Die Revision wurde zugelassen.  

    (FG Münster 15.3.11, 15 K 3840/08 U)(Abruf-Nr. 111463)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 82 | ID 144722